D. habe nicht in die Baugrube hinuntersehen können („er nid luege“). Er [D.] habe gar nichts gesehen, er sei oben gewesen, bis er ihn gerufen. Hätte D. sehen können, wie der Berufungskläger von den Filtersteinen getroffen worden wäre, hätte C. ihn nicht rufen müssen. Auch D. gab anlässlich seiner Einvernahme an, er könne sich nur noch an den Moment erinnern, als die Ladung auf den Berufungskläger geflogen sei. Er habe dies erst gesehen, als er aus der Baracke gekommen sei. Er habe aber leider nicht mehr reagieren können, es sei schon zu spät gewesen.