Selbst wenn jedoch auf diese neu behauptete Sachverhaltsvariante einzutreten wäre, wäre diese aus folgenden Gründen widerlegt: Einerseits hat der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, D. sei zum Zeitpunkt des Unfalls sicher nicht auf der Baustelle gewesen, sondern sei ins Lager gegangen und erst im Nachhinein dazu gekommen. Diese Aussage wird andererseits auch von C. als Zeuge und D. als Partei bestätigt. So gab C. an, dass er im Moment des Unfalls mit dem Berufungskläger alleine gewesen sei. D. habe nicht in die Baugrube hinuntersehen können („er nid luege“).