1.4. Auf die vom Berufungskläger in der Berufung neu vorgebrachte Behauptung, dass D. auf der Baustelle war und nur zugeschaut habe, wie sich der Berufungskläger in einen Gefahrenbereich gegeben habe, kann nicht eingetreten werden. So stellte die Vorinstanz dem damaligen Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit Anordnung des zweiten Schriftenwechsels vom 11. Juli 2014 die Aussagenprotokolle und die Aufnahmen der Befragungen auf CD-ROM zu. Dem Berufungskläger wäre es demnach möglich gewesen, diese von ihm geltend gemachte Sachverhaltsvariante in der Replik vorzubringen, was er jedoch nicht tat.