1.2. Die Berufungsbeklagte erwidert, D., der am Unfalltag die Bauaufsicht innegehabt habe, sei auf dem Weg von der Baracke zur Baustelle just in dem Moment zum Unfallort gekommen, als sich der Unfall gerade ereignet habe. Er hätte keine Chance gehabt, irgendwie einzugreifen. Dass D. an der Grube gestanden sei, während der Berufungskläger sich nach unten begeben habe, hätte dieser schon bei der Vorinstanz bringen müssen. Dies sei eine neue und nicht zu hörende Behauptung des Berufungsklägers.