1. 1.1. Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, die Auffassung der Vorinstanz, die Berufungsbeklagte habe die Fürsorgepflicht nicht verletzt, sei bundesrechtswidrig. So habe die Berufungsbeklagte ihre Fürsorgepflicht vernachlässigt, weil D. (Mitinhaber der Berufungsbeklagten), der an der Baugrube gestanden und gesehen habe, wie sich der Berufungskläger in einen Gefahrenbereich begeben habe, diesen dazu nicht angehalten habe, die Last abzusetzen.