4. Gegen diesen Entscheid reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Berufungskläger) am 14. September 2015 die Berufungsschrift beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ein. So sei die Berufung gutzuheissen, das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 28. April 2015 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, mindestens Fr. 487’510.30 nebst Zins zu 5% auf Fr. 367’932.30 seit dem 1.1.2013 zu bezahlen. 5. Der Rechtsvertreter der B. AG (folgend: Berufungsbeklagte) beantragte in der Berufungsantwort vom 12. Oktober 2016 die Abweisung der Berufung. (…) III.