Die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 328 OR seien sowohl wegen fehlender Fürsorgepflichtverletzung als auch fehlendem adäquaten Kausalzusammenhang nicht erfüllt. Die weiteren kumulativen Voraussetzungen, insbesondere Exkulpationsnachweis sowie geltend gemachter Schaden, seien deshalb nicht mehr zu prüfen und die Klage sei abzuweisen. Da es an den Haftungsgrundlagen fehle, erübrige sich eine Expertise zu unfallbedingten Einschränkungen von A. im Haushalt und bei der Kinderbetreuung. Mängel am Kran würden nicht geltend gemacht.