A. hätte die Last ausserhalb der Baugrube abstellen können und müssen. Erst nach dem Aushelfen in der Baugrube hätte die klagende Partei die Last erneut anheben und in die Baugrube hinunterlassen sollen. Dieses grobe Selbstverschulden sei derart bedeutsam, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, auch mit den von Art. 20 Abs. 2 aKranV vorausgesetzten Berufslehren, zum vorliegenden Ar- 38 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang