Das Gericht komme deshalb zum Schluss, dass die klagende Partei durch das Hängenlassen der Last, fehlender Sicherung der Last und durch das Inbewegungsetzen des Krans ohne Sichtkontakt diese Sicherheitsvorkehrungen missachtet und somit das Ereignis begünstigt habe. Daran könne auch das Vorbringen von A. in seinem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung nichts ändern, dass es in der Baugrube keinen Platz gehabt hätte, um die Ladung abzustellen. A. hätte die Last ausserhalb der Baugrube abstellen können und müssen.