Man stehe immer seitlich zur Last. Zudem habe er A. gesagt, dass die Last immer abgestellt werden müsse. Das sei obligatorisch gewesen und etwas anderes habe er nie gesehen. A. sei somit über die elementarsten Sicherheitsvorkehrungen im Krantransport unterrichtet gewesen. Das Gericht komme deshalb zum Schluss, dass die klagende Partei durch das Hängenlassen der Last, fehlender Sicherung der Last und durch das Inbewegungsetzen des Krans ohne Sichtkontakt diese Sicherheitsvorkehrungen missachtet und somit das Ereignis begünstigt habe.