Vielmehr sei auf das Hängenlassen der Last abzustellen; es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine ungesicherte hängende Last herunterfallen könne. Dementsprechend habe der Zeuge E. zu Protokoll gegeben, ein Kranführer sei verpflichtet, nach vorne zu schauen und die Last zu überwachen. Zudem habe er niemanden gesehen, der die Last am Kran habe hängen lassen und die Fernbedienung zur Seite gelegt habe. Auch D. habe ausgesagt, A. sei in Laufrichtung zu der Last gestanden. Das mache man nie. Man stehe immer seitlich zur Last.