A. habe gemäss eigener Angabe rund zehn Jahre lang als Kranführer gearbeitet; er bringe somit eine jahrelange Erfahrung in der Bedienung und Führung eines Krans mit. Die fehlende Vorbildung sowie die durchlaufene Ausbildung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aKranV würden somit als Ursachen für den Arbeitsunfall in den Hintergrund treten. Zudem könne die klagende Partei nach zehnjähriger unfallfreier Berufserfahrung nicht als unqualifizierter Laie gelten. Vielmehr sei auf das Hängenlassen der Last abzustellen;