A. sei seit zehn Jahren als (Teilzeit-)Kranführer bei der Beklagten tätig gewesen und habe in dieser Zeit nach eigenen Angaben auch immer wieder Paletten transportiert. Die B. AG habe entsprechend von einem erfahrenen Kranführer ausgehen und Aufsicht reduzieren können; ihr könne demnach konkret keine Sorgfaltspflichtverletzung wegen mangelnder Aufsicht angelastet werden.