A. sei als sorgfältiger und guter Kranführer bekannt gewesen. Er habe während zehn Jahren im Betrieb der beklagten Partei Kran geführt und sei dort vorher schon als Hilfsarbeiter angestellt gewesen. Er sei somit über längere Zeit mit beiden Positionen vertraut gewesen. Erfahrungsgemäss sei es in kleineren Betrieben üblich, dass dort anzupacken sei, wo gerade Hilfe benötigt werde. Konkret sei A. am Unfalltag gleichzeitig als Kranführer und Hilfsarbeiter eingesetzt gewesen, was nicht zu beanstanden sei. D. sei am Tag des Unfalls für die Bauaufsicht zuständig gewesen.