Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, als dass sich A. als sorgfältiger und guter Kranführer während zehn Jahren habe beweisen können. Dass er die Voraussetzungen des Kranführer-Anwärters im Bereich Metallbau dazumal nicht erfüllt habe und eine Ausbildung zum Kranführer im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aKranV nicht detailliert nachgewiesen sei, genüge nicht als Nachweis einer Verletzung der Fürsorgepflichten der beklagten Partei.