1. A. war seit 1986 bei der B. AG als Bauarbeiter angestellt und führte ungefähr seit 1989 unfallfrei Krane. Am 6. Dezember 1999 hat er mit einem Unterdrehkran eine mit Filtersteinen beladene Palette, welche er zuvor mit einem Gasbrenner enteiste, angehoben. Diese liess er hängen und stieg in die Baugrube hinab, um mit seinem Arbeitskollegen C. in der Baugrube Platz für die Filtersteine zu schaffen. Die Fernbedienung des Krans legte er während dieser Zeit in eine Fensteröffnung oberhalb seines Kopfes. Danach zog er die Fernbedienung ohne Blickkontakt zur Palette an sich, um die Filtersteine in die Baugrube herunterzusenken.