Vor der Einführung des Obligatoriums der Kranführerausbildung verletzte der Arbeitgeber seine Sorgfaltspflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer, welcher über eine mehr als zehnjährige unfallfreie Kranführerpraxis verfügte, nicht, wenn er ihn nicht ständig beaufsichtigte. Sichert der Arbeitnehmer eine von ihm selbst abgeeiste Ladung nicht mit einer Vorrichtung und gibt er den Sichtkontakt zur Ladung auf, trifft den Arbeitnehmer ein grobes Selbstverschulden, wenn er sich durch die herunterfallende Ladung verletzt (Art. 328 OR). Erwägungen: I.