Die Verfügung vom 7. Dezember 2016 und der Einspracheentscheid vom 27. April 2017, welche für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 auf das aUVG und die aUVV abstellen, sind daher aufzuheben und die Sache ist zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 6-2017 vom 5. Dezember 2017 36 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 2.2. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers