Das Gericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass die Übergangsbestimmung ihrem Wortlaut nach dem Sinn und Zweck der Revision widerspricht und bei einer wortge- 35 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang treuen Anwendung zu staatsvertragswidriger Behandlung und krasser Ungleichbehandlung altrechtlicher Unfälle führen würde. Demnach sind auch altrechtliche Unfälle ab dem 1. Januar 2017 nach den revidierten Bestimmungen des UVG und der UVV zu beurteilen.