Eine wortgetreue Anwendung der Übergangsbestimmung im Bereich der Hauspflege würde bedeuten, altrechtliche Unfälle weiterhin staatsvertragswidrig zu beurteilen, was dem Revisionsanliegen des Gesetzgebers widersprechen würde. Da sich die Übergangsbestimmung auf eine Vielzahl von Änderungen bezieht und zudem äusserst knapp formuliert ist, ist ein gesetzgeberisches Versehen denkbar, wonach die Neuregelung der Hauspflege im Rahmen sämtlicher Änderungen ebenfalls dieser Übergangsbestimmung unterstellt wurde.