Sinn und Zweck war die staatsvertragskonforme Regelung der Hauspflege, was mit den gesetzlichen Bestimmungen in aUVG und aUVV nicht der Fall war. Eine wortgetreue Anwendung der Übergangsbestimmung im Bereich der Hauspflege würde bedeuten, altrechtliche Unfälle weiterhin staatsvertragswidrig zu beurteilen, was dem Revisionsanliegen des Gesetzgebers widersprechen würde.