Aus der Botschaft und der Zusatzbotschaft des Bundesrates ergibt sich der Ursprung und Zweck der obigen Revision. Die Schweiz hat internationale Abkommen ratifiziert, die als Mindestnorm der Sozialen Sicherheit vorsehen, dass medizinische Betreuung und die Krankenpflege übernommen werden müssen. Sinn und Zweck war die staatsvertragskonforme Regelung der Hauspflege, was mit den gesetzlichen Bestimmungen in aUVG und aUVV nicht der Fall war.