Gemäss dem Wortlaut der vorliegenden Übergangsbestimmung sind Unfälle vor dem Inkrafttreten, d.h. Unfälle vor dem 1. Januar 2017, nach dem Recht im Zeitpunkt des Unfalls zu beurteilen. Dies entspricht dem im Unfallversicherungsrecht gängigen Grundsatz. Im vorliegenden Fall (Unfall in den 70er-Jahren) kämen demnach die Gesetzesfassungen, die vor dem 1. Januar 2017 Geltung hatten, zur Anwendung (aUVG und aUVV). Diesfalls hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Finanzierung der nicht medizinischen Pflege, sondern es läge im Ermessen der Beschwerdegegnerin, einen Beitrag zu sprechen.