Die teleologische Auslegungsmethode stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sog. „ratio legis“). Der Zweck einer Norm lässt sich im Allgemeinen nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ableiten (vgl. Kramer, a.a.O., S. 148). Der Wortlaut einer Norm soll daher nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden (vgl. Haefelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 120 f.).