Der Wortlaut des geschriebenen Rechts und der ihm zu entnehmende Wortsinn sind naturgemäss der Ausgangspunkt jeder Interpretation (vgl. Kramer, Juristische Methodenlehre, 3. Aufl. 2010, S. 57). Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. Haefelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 92). Die teleologische Auslegungsmethode stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sog. „ratio legis“).