1.4. Die Übergangsbestimmung zur UVG-Teilrevision vom 25. September 2015 sieht vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht beurteilt werden (Abs. 1). Diese Übergangsbestimmung orientiert sich am Grundsatz der Unfallversicherung, wonach Leistungen gemäss dem zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht gewährt werden (vgl. Botschaft, BBl 2008, 5395, S. 5442 Ziff. 2.1.3.2).