Die Neuregelung der Hauspflege nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG i.V.m. Art. 18 UVV hat ihren Ursprung darin, dass die alte Regelung im Widerspruch zu den internationalen Abkommen, welche die Schweiz unterzeichnet hat, stand. Gemäss der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) und dem Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit umfasst medizinische Betreuung die Krankenpflege, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Hause, im Spital oder in einer anderen medizinischen Einrichtung erfolgt.