(b.) nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Artikel 26 abgegolten ist (Art. 18 Abs. 2 UVV). Mit dem Inkrafttreten der UVG-Teilrevision am 1. Januar 2017 wurde die unfallversicherungsrechtliche Leistungspflicht ausgedehnt. Neu hat der obligatorische Unfallversicherer auch einen Beitrag an die nicht medizinische Hilfe zu leisten, sofern die versicherten Hilfeleistungen nicht durch die Hilflosenentschädigung abgegolten werden.