Die neue Fassung des UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) sieht in Art. 10 Abs. 3 Satz 2 UVG vor, dass der Bundesrat festlegen kann, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat. Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV (in Kraft seit 1. Januar 2017) hat die versicherte Person Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.