1.3. Gemäss alter Fassung des UVG (in Kraft bis 31. Dezember 2016) kann der Bundesrat festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 aUVG). Nach der bundesrätlichen Verordnung hat die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird (Art. 18 Abs. 1 aUVV, in Kraft bis 31. Dezember 2016).