1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass gemäss den Übergangsbestimmungen Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet hätten, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen seien, nach bisherigem Recht gewährt würden. Vorliegend habe sich der Unfall in den 70er Jahren ereignet. Daher sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles einzig die Bestimmung von Art. 18 aUVV in ihrer bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung massgebend. Eine Rückwirkung der neuen Bestimmung im Zusammenhang mit der Hauspflege sei nirgends statuiert worden.