Diese Bestimmung verpflichte zu Beiträgen an eine vom Arzt angeordnete Hauspflege. Daraus sei zu schliessen, dass die Leistungspflicht auf Heilbehandlung und medizinische Pflege beschränkt sei. Denn von ärztlicher Anordnung könne nur bei Vorkehren medizinischen Charakters gesprochen werden; nichtmedizinische Betreuung bedürfe ihrer Natur nach keiner ärztlichen Anordnung. Im Weitern könne der Versicherer ausnahmsweise auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren. Im Gegensatz zu den Leistungen nach Art. 18 Abs. 1 UVV bestehe auf diejenigen nach Art. 18 Abs. 2 UVV somit kein Rechtsanspruch.