UVV auch nach dem 1. Januar 2017 nicht zur Anwendung gelange. Vielmehr sei vorliegend allein die Bestimmung von Art. 18 UVV in ihrer bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung massgebend. Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 UVG lege der Bundesrat in Art. 18 Abs. 1 UVV fest, dass die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege habe, sofern diese durch eine nach Art. 49 und 51 KVV zugelassene Person oder Organisation durchgeführt werde. Diese Bestimmung verpflichte zu Beiträgen an eine vom Arzt angeordnete Hauspflege.