3. Der Rechtsvertreter von A. erhob mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2016 und beantragte eine Nachfrist zur Begründung der Einsprache nach erfolgter Einsichtnahme des gleichzeitig eingeforderten UV-Dossiers. 4. Am 23. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter von A. die Einsprachebegründung ein. 5. Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. April 2017 ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die revidierte Fassung des Art. 18 32 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang