1. 1.1. A. erlitt in den 70er-Jahren einen Unfall, bei welchem er sich eine Querschnittlähmung zuzog. Die Suva sprach ihm für die Folgen dieses Unfalls eine Invalidenrente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 100% sowie eine Hilflosenrente von 10%, ab 1. Juni 1995 von 20% sowie ab 1. April 2004 von 30% zu. Ebenfalls seit 1. April 2004 erhält er eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit von monatlich Fr. 1’768.00. 1.2. Seit 2002 bezahlte die Suva A. an die Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person einen jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2’400.00. Daneben vergütete die CSS Krankenversicherung die Spitex-Leistungen für A.