7. Die Rekurrenten beantragten am 7. Mai 2018 zudem, die Bauherrschaft sei aufzufordern, diejenigen Bauteile entlang der Grenze zur Parzelle Nr. …, die den geltenden Abstandsvorschriften für Bauten unter Terrain nicht entsprechen würden, sofort nach Fertigstellung des Rohbaus für das Untergeschoss vollständig zurückzubauen. Die Rühlwand ist keine Anlage oder Baute, sodass für sie keine öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften gelten. Sie verletzt keine Bauvorschriften, weshalb keine Bauteile zurückzubauen sind. Der Antrag ist abzuweisen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1034 vom 1. Oktober 2018