Ein Näherbaurecht benötigt nur, wer näher an die Grenze bauen will, als es der gesetzliche Grenzabstand erlaubt (Art. 61 BauV). Da für eine Rühlwand keine Grenzabstandsvorschriften bestehen, besteht für die Rekursgegnerin weder der Bedarf noch die Notwendigkeit, sich ein Näherbaurecht einräumen zu lassen. 5. (…) 6. (…) 30 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang