Da die Abstandsvorschrift für unterirdische Bauten nach Art. 36 Abs. 1 BauV auf die Rühlwand keine Anwendung findet (vgl. vorstehend Ziffer 3), ist die Rekursgegnerin berechtigt, die Rühlwand ohne Beachtung von Abstandsvorschriften bis nahe an die Grenze zum Nachbargrundstück zu stellen. Die Auffassung der Rekurrenten, die Rekursgegnerin müsse sich ein Näherbaurecht einräumen lassen (Stellungnahme vom 26. Juni 2018), ist unbegründet. Ein Näherbaurecht benötigt nur, wer näher an die Grenze bauen will, als es der gesetzliche Grenzabstand erlaubt (Art.