Auf die Einhaltung von Grenzabständen kann aus nachbarlicher Sicht dort verzichtet werden, wo von einer Baute keine Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen. Dies ist in jenem Bereich der Fall, wo eine Baute unterirdisch ist und nach aussen nicht sichtbar wird (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. Januar 1990, in: PVG 1990, S. 54 ff.). Baupolizeiliche und nachbarrechtliche Interessen werden demnach bei vollständig unterirdischen Bauten in der Regel verneint. Umso mehr muss dies bei einer Rühlwand gelten, die wie dargelegt keine Baute ist. 4. Näherbaurecht