3.2. In Lehre und Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass im Falle von unterirdischen Bauten keine polizeilichen und nachbarrechtlichen Interessen an Grenz- und Gebäudeabständen bestehen, weshalb solche Bauten in der Regel von den Abstandsvorschriften ausgenommen würden (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Stämpfli Bern 2016, Fn. 104). Auf die Einhaltung von Grenzabständen kann aus nachbarlicher Sicht dort verzichtet werden, wo von einer Baute keine Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen.