IVHB, GS 700.910]). «Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen» (Art. 34 BauV, IVHB, Anhang 1, Ziff. 2.1). Unterirdische Gebäude müssen die Abstandsvorschriften von Art. 36 Abs. 1 BauV einhalten. Die Rühlwand entspricht aber nicht der Legaldefinition eines Gebäudes, denn sie weist keine Überdachung zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen auf. Für sie gilt der Grenzabstand von Art. 36 Abs. 1 BauV nicht.