Gemäss dieser Bestimmung dürfen unterirdische Bauten ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentliche Gewässer bis auf 1m an die Grenze gerückt werden. Als «unterirdische Bauten» gelten «Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen» (Art. 36 Abs. 2 BauV und Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005, Anhang 1, Ziff. 2.4 [IVHB, GS 700.910]).