3.1. In baupolizeilicher Hinsicht regelt Art. 36 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV, GS 700.010) die Abstandsvorschriften für unterirdische Bauten. Gemäss dieser Bestimmung dürfen unterirdische Bauten ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentliche Gewässer bis auf 1m an die Grenze gerückt werden.