Wie bereits unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Baubewilligungspflicht dargelegt, gehen von der Rühlwand keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung aus. Aus diesem Grund bedarf sie auch als Bauplatzinstallation, Hilfsbaute oder Hilfsanlage keiner Baubewilligung. 29 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang 3. Abstandsvorschriften