2.4. Bauplatzinstallationen wie Kräne oder Baracken benötigen nur dann eine separate Baubewilligung, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung verursachen, wodurch ein öffentliches Interesse an der vorgängigen Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde begründet wird (Waldmann, Bauen ohne Baubewilligung? Von klaren und den Zweifelsfällen, in: Schweizerische Baurechtstagung 2017, S. 31 ff., S. 45).