Der Gesetzestext von Art. 78 Abs. 1 BauG nimmt ausdrücklich Bezug auf das Raumplanungsgesetz. Art. 78 Abs. 2 BauG übernimmt die Definition von Bauten und Anlagen der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Damit definiert das kantonale Baugesetz (BauG) den Begriff der «Bauten und Anlagen» gleich wie das Bundesrecht. Die Rühlwand ist damit auch gemäss kantonaler Baugesetzgebung nicht baubewilligungspflichtig. Da die Beurteilung betreffend die Baubewilligungspflicht eine wirkungsbezogene ist, ist es unerheblich, ob die Rühlwand umgangssprachlich nun als «Bauteil», «Teil einer Baute» oder anders benannt wird.