Auf kantonaler Ebene ist die Baubewilligungspflicht in Art. 78 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) geregelt. Danach sind «Bauten und Anlagen im Sinne des Raumplanungsgesetzes […] bewilligungspflichtig». Die Baubewilligungspflicht umfasst des Weiteren namentlich auch den Abbruch und die Erweiterung bestehender Bauten, bauliche Veränderungen im Inneren einer Baute oder Anlage sowie Terrainveränderungen (Abs. 2).