Die Rühlwand vermag die Vorstellung über die Nutzungsordnung weder oberirdisch noch unterirdisch zu beeinflussen, selbst wenn sie 28m Länge und offenbar mehrere Meter Höhe aufweist. Aufgrund fehlender Auswirkung auf die Nutzungsordnung ist die Rühlwand nicht als Baute oder Anlage im Sinne des Raumplanungsgesetzes (RPG) zu qualifizieren. 2.3. Der bundesrechtliche Begriff der Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone können nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf.