2.2. Es ist zu prüfen, ob die strittige Rühlwand eine Baute und Anlage im Sinne des Raumplanungsgesetzes ist und damit der Baubewilligungspflicht unterliegt. In dieser Frage ist auf die gemäss Praxis, Rechtsprechung und Lehre verwendete wirkungsbezogene Betrachtungsweise abzustellen. 28 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang