Bei unterirdischen Anlagen beurteilt sich die Bewilligungspflicht weniger nach quantitativen Kriterien, als vielmehr nach den Auswirkungen und dem Gesamtzusammenhang mit der Umgebung. Sofern sie die Nutzungsordnung beeinflussen und auch Auswirkungen auf die Erschliessung haben, können unterirdische Bauten baubewilligungspflichtig sein, auch wenn sie die Umgebung nicht erheblich beeinträchtigen (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Urteil vom 30. Oktober 2009, in: GVP ZG 2006, S. 87 ff., E. 2b).